Rechtsprechung
OVG Nordrhein-Westfalen, 03.09.2008 - 11 D 40/08.AK |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Judicialis
GKG § 3 Abs. 2; ; KV-GKG Nr. 5112; ; KV-GKG Nr. 5113
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
GKG § 3 Abs. 2; KV- GKG Nr. 5112; KV- GKG Nr. 5113
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Kostenermäßigung für den eine Klage zurücknehmenden Kläger einer Klägermehrheit im Falle eines im Übrigen weiterbetriebenen Klageverfahrens
Papierfundstellen
- DVBl 2008, 1522 (Ls.)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- OVG Nordrhein-Westfalen, 26.08.2009 - 11 D 31/08
Planung für Bau des A 40-Tunnels in Dortmund rechtswidrig
Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 03.09.2008 - 11 D 40/08
Die Klägerin erhob zusammen mit einer weiteren Klägerin unter dem Aktenzeichen 11 D 31/08.AK vor dem OVG Klage gegen einen fernstraßenrechtlichen Planfeststellungsbeschluss.Verfahren im Sinne dieser Gebührenregelung ist die Klage unter dem Aktenzeichen 11 D 31/08.AK, welche die Klägerin bei gleicher rechtsanwaltlicher Vertretung gemeinsam mit einer anderen Klägerin gegen den fernstraßenrechtlichen Planfeststellungsbeschluss erhoben hatte.
Im Zeitpunkt ihrer Klagerücknahme war die Klägerin aber noch Mitglied der unter dem Aktenzeichen 11 D 31/08.AK zusammengefassten Klägergemeinschaft.
Die Klagerücknahme ist im Verfahren 11 D 31/08.AK erfolgt, nicht im Verfahren mit dem Aktenzeichen 11 D 40/08.AK, unter dem der Einstellungsbeschluss vom ergangen ist.
Die Vergabe eines neuen Aktenzeichens für den Einstellungsbeschluss geschah aus verfahrenstechnischen Gründen und trug dem Umstand Rechnung, dass das gesamte Verfahren 11 D 31/08.AK im Zeitpunkt der Klagerücknahme der Klägerin noch nicht beendet war.
- BVerwG, 20.05.2008 - 4 KSt 1000.08
Gestaltungsspielraum des Gebührengesetzgebers im Hinblick auf die Verfolgung über …
Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 03.09.2008 - 11 D 40/08
Wenn bei einer Klägermehrheit nur ein Kläger seine Klage zurücknimmt und das Klageverfahren im Übrigen weiterbetrieben wird, kann der ausscheidende Kläger sich nicht auf den Ermäßigungstatbestand der Nr. 5113 des Kostenverzeichnisses als Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG berufen (wie BVerwG, Beschluss vom 20.5.2008 - 4 KSt 1000.08 -, juris, dort zu Nr. 5115 KV-GKG).Die Verknüpfung der Gebührenermäßigung mit einer Gesamtbeendigung des Verfahrens aufgrund eines (oder mehrerer) der in KV-Nr. 5113 bezeichneten Beendigungstatbestände verlässt den weiten Gestaltungsspielraum des Gebührengesetzgebers nicht (vgl. zu der inhaltsgleichen Regelung der Nr. 5115 KV-GKG: BVerwG, Beschluss vom 20.5.2008 - 4 KSt 1000.08 -, juris, m. w. N.).